Die Anwaltskanzlei Nieweg wurde 2005 von der Rechtsanwältin & Diplom-Volkswirtin Petra Nieweg gegründet. Seither basiert die Arbeit der Kanzlei auf 3 Säulen.

Auf diesen 3 Säulen basiert die Arbeit der Kanzlei:

– Bekenntnis zu exzellenter Arbeit


– Leidenschaft für Gerechtigkeit


– faire Preise

Die Anwaltskanzlei Nieweg steht für:

number 1

Ein Bekenntnis zu exzellenter Arbeit

Die Qualität der Fallbearbeitung hat absoluten Vorrang vor der Quantität. Ihr Fall bekommt immer die Zeit, die er benötigt. Ohne wenn und aber.

number 2

Leidenschaft für Gerechtigkeit

Es gibt keine Gerechtigkeit an sich, sondern sie beruht nur auf einem Vertrag, der beim gegenseitigen Verkehr an beliebigen Orten jeweils geschlossen wird mit dem Zweck, einandern nicht zu schädigen, noch sich schädigen zu lassen. Epikur von Samos (341 - 271 v. Chr.), griechischer Philosoph

number 3

Faire Preise

Eine faire Preisgestaltung bedeutet nicht, dass die Leistungen der Kanzlei zu Discountpreisen zu haben sind. Vielmehr stehen dort, wo nicht nach dem RVG abgerechnet wird, Aufwand der Kanzlei und Nutzen des Mandanten in einem angemessenen Verhältnis.

Rechtsanwältin:

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Petra Nieweg

Mit einer abgeschlossenen Ausbildung zur Frendsprachenkorrespondent für Englisch (IHK) gehört auch die Beratung in englischer Sprache zu den Besonderheiten der Tätigkeiten der Rechtsanwältin & Diplom-Volkswirtin Petra Nieweg.

FAQdie am häufigsten gestellten Fragen

F: Ist eine Erstberatung kostenlos?

A: Sehr häufig wird angenommen, eine Erstberatung sei kostenlos. Das ist  so nicht richtig.

Die Schilderung des Falles, ein Gespräch über mögliche Kosten und eine vorläufige Einschätzung, ob überhaupt rechtliche Möglichkeiten bestehen ist kostenlos.

Eine konkrete Beratung mit Aufzeigen möglicher Vorgehensweisen kann leider nicht kostenlos erfolgen. Insoweit entsteht auf Seiten der Kanzlei ein Aufwand, der auch entsprechend vergütet werden muss.

A:

In erster Linie hat jeder Mandant das Recht, die Preisgestaltung genau zu kennen. Gleich beim ersten Besuch geben wir Ihnen eine ungefähre Einschätzung, wie die Kosten am Ende des Tages aussehen werden. Wir empfehlen eine offene, ehrliche Diskussion über unsere Gebühren mit jedem Kunden zum Zeitpunkt des ersten Gesprächs.

Allgemeine Ausführungen:

Die anwaltlichen und gerichtlichen Gebühren, mit wenigen Ausnahmen wie z.B. dem Straf-, Bußgeld- oder Sozialrecht, richten nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (§§ 2 RVG, 49 b Abs. 5 BORA). Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit, ist das Recht oder das Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach dem Auftrag bezieht. Es ist der objektive Wert des Gegenstandes und nicht die subjektive Bewertung des Auftraggebers entscheidend.

Im Falle außergerichtlicher Tätigkeit kommt bei wertgebundenen Gebühren gegebenenfalls die Möglichkeit einer Unterschreitung der Vergütung unterhalb gesetzlicher Gebühren in Betracht. Diese wäre aber gesondert mit der Rechtsanwältin auszuhandeln, wobei Voraussetzung ein besonders hoher Streitwert und eine geringfügige Anwaltstätigkeit ist.

Für die Erstberatung eines Verbrauchers beträgt die gesetzliche Höchstgebühr € 190,00 zzgl MwSt. Je nach Gegenstandswert kann diese Gebühr auch unterschritten werden.

Im Rahmen der Mandatsbearbeitung von der Kanzlei gegenüber dem Auftraggeber erhobene Vergütungsansprüche und Auslagenforderungen für Dritte (Gerichte, Behörden, etc.) stehen regelmäßig bezüglich Anfall, Fälligkeit und Ausgleichungspflicht durch den Auftraggeber in keiner Abhängigkeit zu eventuell versicherungsrechtlicher Kostendeckung oder Freistellung durch die Rechtsschutzversicherung. Die Mandatsbearbeitung oder deren Fortsetzung steht gegebenenfalls in Abhängigkeit zum fristgebundenen Ausgleich

 

Kostenbeteiligung und -übernahme von Rechtsschutzversicherungen:

Für den Fall bestehender Kostendeckung, werden die Rechtsschutzversicherungen in der Regel, eventuell unter Berücksichtigung vertraglich vereinbarter Selbstbeteiligungen oder Vorsteuerabzugsberechtigung, die vom Anwalt berechneten und diesem geleisteten Honorare und Auslagen erstatten oder sogar innerhalb der von der Rechtsanwältin gesetzten Zahlungsfrist eine direkte Freistellung und Anweisung erledigen.

Eine gegebenenfalls von der Rechtsanwältin begehrte Abwicklung versicherungsrechtlicher Belange (Kostendeckungsanfrage, etc.) mit der Rechtsschutzversicherung und im Zusammenhang mit dem sonst angetragenen Mandat, stellt jeweils eine gesonderte Angelegenheit dar. Diese Abwicklung begründet einen vom sonstigen Mandat losgelösten, zusätzlichen Honoraranspruch der Rechtsanwältin nach dem Wert der insgesamt im begründet Mandat anfallenden Kosten.

Entgegen landläufiger – auch von den Versicherern – fehlerhaft angenommener oder mitgeteilter Auffassung, stellt diese Tätigkeit keinen von der Rechtsanwältin verpflichtend und kostenfrei zu erbringenden Zusatzdienst dar.

Sollte zum Zwecke der Kostendeckung und dem Freistellungsbegehren bezüglich anfallender Kosten durch die Rechtsanwältin Kontakt mit der Rechtsschutzversicherung aufgenommen werden, erfolgt dies nur nach entsprechendem schriftlichem Auftrag. Zukünftig hierfür anfallende Honorare, welche die Rechtsschutzversicherung grundsätzlich nicht ersetzt, werden jeweils im Anschluss an den jeweiligen Instanzenzug berechnet. Eventuelle Vorschussanforderungen bleiben vorbehalten.

Sonst wird empfohlen, bezüglich begehrter Kostendeckung und Freistellung direkt Kontakt mit dem Versicherungsvermittler oder den jeweiligen Service-Büros aufzunehmen, welche sich dann der Sache annehmen

 

Beratungs- und Prozesskostenhilfe:

Bei sehr geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, bei dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu erhalten. Wird dieser der Rechtsanwältin vorgelegt, ist nur noch ein Betrag von 15,00 € durch den Mandanten an die Rechtsanwältin zu vergüten. Formulare für die Beantragung von Beratungshilfe sind auch bei Ihrer Rechtsanwältin erhältlich.

Sofern ein gerichtliches Verfahren nötig wird, besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen. Hier können Sie selbst wieder die Hilfe des Gerichts bei der Antragstellung in Anspruch nehmen oder aber den Antrag über die Rechtsanwältin stellen. Dabei erhalten Sie ein Formular, in welchem Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen müssen. Sie erhalten grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe, wenn Ihr Anliegen mutwillig oder ohne Erfolgsaussicht ist. Hierüber entscheidet das Gericht.

Einmal gewährte Prozesskostenhilfe entlastet ggf. nur vorläufig von den Kosten für Ihren beigeordneten Anwalt und das Gericht. Nach Ende des Prozesses werden Sie in regelmäßigen Abständen über einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gefragt. Sollten sich diese verbessert haben, besteht die Möglichkeit, daß die Staatskasse Rückzahlung (ratenweise) der verauslagten Kosten verlangt. Gegnerische Anwaltskosten werden grundsätzlich nicht von der Prozesskostenhilfe abgedeckt und können Ihnen durch das Urteil auferlegt werden.

 

Sonstiges:

Soweit es sich um Zivilgerichts- und Verwaltungsgerichtsverfahren sowie Verfahren vor einem Landesarbeits- oder dem Bundesarbeitsgericht handelt, gilt die Regel, daß der Verlierer sämtliche Kosten trägt. Das bedeutet zumeist Kosten für zwei Anwälte, das Gericht, evt. Kosten für Zeugen, Gutachten u. ä..

Verlieren beide Seiten, so werden die Kosten jedem im Verhältnis seines Unterliegens berechnet.

 

Für Verfahren vor den Arbeitsgerichten gilt die Besonderheit, daß hier grundsätzlich jeder seinen Rechtsanwalt selbst bezahlen muss, die Gerichtskosten trägt der Verlierer.

A:

Die Anwaltskanzlei Nieweg schätzt die enorme Bedeutung der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant und sorgt stets für Transparenz .

Obwohl wir gerne zweiwöchentlich mit Ihnen telefonieren würden, wäre das weder praktisch noch produktiv. Es ist bekannt, dass rechtliche Angelegenheiten sich mit der Zeit ausdehnen, und wir sind der Meinung, dass es am besten ist, Sie über die neuen Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten. Für Sie scheint es oft so zu sein, als wären Jahrhunderte vergangen, ohne dass Aktivitäten stattfanden. In Wirklichkeit werden jedoch viele Dinge hinter-den-Kulissen erledigt. Beispielsweise Recherchen zum Fall, Einholung von Auskünften aus Melderegistern, uvm.

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